Vorgaben für das Ausbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln nach Düngeverordnung
Sperrfristende: 31. Januar - Das müssen Sie ab dem 01. Februar beachten!
Nach Paragraf 5 der Düngeverordnung dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend davon darf bis zu 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar auf gefrorenem Boden aufgebracht werden, wenn der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird, ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu befürchten ist, der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt und anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.
Auf der Seite des Deutschen Wetterdienstes gibt es eine Darstellung zur berechneten Auftauschicht und zur maximalen Frosteindringtiefe bei Stationen in den einzelnen Bundesländern für den aktuellen Tag und für vier Folgetage (https://www.dwd.de/DE/leistungen/bodenfrost_bl/bodenfrostbl.html). Des Weiteren gibt es auf der Seite der Landesforschung für Landwirte die Möglichkeit, das Informationssystem zur agrarmeteorologischen Beratung „Isabel“ zu nutzen (Zugang mit Betriebsnummer und PIN - https://www.landwirtschaft-mv.de/Service/Wetterdaten/isabel/.