Waldbrandstufe 4 bzw. 5 in MV – Pflicht zum Anlegen von Wundstreifen

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S. Selig

Wir möchten alle Landwirte darauf aufmerksam machen, dass gemäß Waldbrandschutzverordnung MV bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandstufen 4 und 5 auf Feldern mit einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand unmittelbar nach Anschnitt des Getreides ein 2 Meter breiter gepflügter Wundstreifen zum Wald hin anzulegen ist. Dieser Wundstreifen ist von jedem brennbaren Material freizuhalten.

Die Waldbrandschutzverordnung soll nunmehr kurzfristig dahingehend geändert werden, dass

  • nicht nur auf Getreidefeldern, sondern auch auf solchen mit Raps und anderen Mähdruschfrüchten Wundstreifen anzulegen sind
  • die Art der Bodenbearbeitung zum Anlegen des von brennbaren Material freizuhaltenden Wundstreifens freigestellt wird (d. h. auch eggen und grubbern wäre möglich)
  • der freizuhaltende Wundstreifen 6 Meter breit sein muss.

Der Bauernverband hat sich in seiner kurzfristig abgeforderten Stellungnahme gegen eine starre Festsetzung von 6 Metern ausgesprochen.  Unsere Forderung ist es, hier einen Rahmen von 2 bis 6 Metern vorzugeben. Dies in Abhängigkeit von der Art der Bodenbearbeitung und der jeweiligen Arbeitsbreite.

Auf der Seite der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern (https://www.wald-mv.de/Forstbehoerde/Waldbrandschutz/) finden Sie die Karte zu den aktuellen Waldbrandgefahrenstufen.

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