Futterknappheit: Welche Greeningflächen sind wann nutzbar?

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S. Selig

Bitte beachten Sie, dass laut Informationen des Ministeriums streifenförmige ökologische Vorrangflächen (ÖVF) erst ab dem 1. Juli für die Beweidung und Mahd freigegeben sind. Bei streifenförmigen ÖVF, wie Puffer- oder Feldrandstreifen muss sichergestellt werden, dass dieser Bereich weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. 


Bitte beachten Sie den Unterschied zu Stilllegungsflächen & Brachen (ÖVF). 
Aktuelle Gespräche mit dem Ministerium ergaben, dass frühestens zum 01.07.2019 über eine mögliche regionale Freigabe der Stilllegungsflächen/Brachen für die Futternutzung entschieden wird. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Niederschlagsereignisse (Verteilung) in MV, ist derzeit nicht von einer pauschalen Freigabe aller Stilllegungsflächen für die Futternutzung auszugehen.
Ende Juni soll eine Einschätzung der Niederschlagssituation in MV auf Grundlage des Wetterdienstes vorgenommen werden, um eine Entscheidung zur Freigabe der Bracheflächen treffen zu können. Wie die regionale Abgrenzung erfolgen wird, ist noch offen. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren. 
 

Hintergrund: Laut CC-Vorschriften dürfen streifenförmige ÖVF in dem Zeitraum vom 01.04 bis 30.06 nicht genutzt werden. § 5 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung im Abs. 5 der AgrarZahlVerpflV