Erleichterung für einjährige Blühflächen
Ab sofort gilt für einjährige Blühflächen im Rahmen der Strukturelementerichtlinie eine Erleichterung. Wie das Landwirtschaftsministerium informierte, ist das Mulchen des Aufwuchses bis zum 15. November nicht mehr erforderlich, um den Vorgaben der Mindesttätigkeit zu genügen.
Vielmehr gilt die Anlage bzw. Aussaat der Blühfläche im Frühjahr als Mindesttätigkeit. Damit wird erfreulicherweise dem vielfachen Anliegen Rechnung getragen, u.a. als sinnvolle Insektenschutzmaßnahme die Blühfläche im Herbst stehen lassen zu können.