Öko: Streichung Kontrollkostenzuschuss und Gewährung Transaktionskosten

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Extensivierungsrichtlinie MV - Förderung der ökologischen Wirtschaftsweise

Streichung Kontrollkostenzuschuss und Gewährung Transaktionskosten für Betriebsführung ab 01.01.2022

(anbei finden Sie die aktuelle Öko-Fachinformation 01-2022 des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt MV)

 

>> Im Rahmen der Förderung des ökologischen Landbaus gab es in Deutschland bisher die Möglichkeit, einen Teil der Kontroll-/Zertifizierungskosten für die Einhaltung der Vorschriften der EU-Öko-Verordnung zu fördern. In der ab 1. Januar 2022 geltenden Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion (EU-ÖkoVO) wird auf die VO (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (EU-KontrollVO) verwiesen. Nach Art. 83 Abs. 2 der EU-KontrollVO ist eine Erstattung von Kontrollkosten nicht zulässig. Der Kontrollkostenzuschuss kann aufgrund der geänderten gesetzlichen EU-Regelungen ab dem Antragsjahr 2022 nicht mehr gezahlt werden.

Es gibt ab dem Antragsjahr 2022 die Möglichkeit der Zahlung eines Zuschusses zu den Transaktionskosten. Bei den Transaktionskosten handelt es sich um einen pauschalen Zuschuss, für den keine Nachweise erbracht werden müssen. Jedoch ist zwingend ein Antrag zu stellen.

Die Höhe des Transaktionskostenzuschusses wurde vom KTBL (Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft) berechnet und auf 40 €/ha und max. 600 € pro Betrieb festgelegt. Der Zuschuss wird für den zusätzlichen Arbeitszeitbedarf für die Betriebsführung, beschränkt auf die Bereiche Aufzeichnungen, Antragswesen, Information und Weiterbildung zur Erfüllung der Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 gewährt.

Die Genehmigung der Änderung der Richtlinie zur Förderung der Einführung und Beibehaltung des ökologisch/biologischen Landbaus (Extensivierungsrichtlinie) steht noch aus. 

Anträge auf die Förderung der Transaktionskosten sind rückwirkend zum 01.01.2022 zu stellen. Antragsteller, die einen Förderantrag, einen Erweiterungs- oder Übernahmeantrag FP 508 nach der Extensivierungsrichtlinie zum 01.01.2022 gestellt haben, erhalten in Kürze einen entsprechenden Antrag von der zuständigen Bewilligungsbehörde (StALU).
Der Antrag auf Transaktionskostenzuschuss ist bis zum 25.02.2022 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

Antragsteller mit einer laufenden Verpflichtung FP 508 (Extensivierungsrichtlinie), die keinen Förderantrag 2022 gestellt haben, können den Antrag auf den Transaktionskostenzuschuss ab 2022 mit dem Zahlungsantrag zum 15. Mai 2022 im Rahmen des Antragsverfahrens stellen. Der Zahlungsantrag wird ein entsprechendes Feld zur Beantragung des Transaktionskostenzuschusses enthalten. <<