Gesetz zum Dauergrünland lässt nur Papierberge wachsen
Bauernverband MV fordert echten Bürokratieabbau
Das Gesetz zum Erhalt von Dauergrünland in Mecklenburg-Vorpommern muss abgeschafft werden. Das fordert der Bauernverband MV anlässlich des Gesetzesentwurfes zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes MV, zu dem morgen eine Anhörung im Ausschuss für Klimaschutz, Landwirtschaft und Umwelt im Landtag stattfinden wird.
„Wer Bürokratieabbau wirklich ernst meint, muss dieses Gesetz streichen“, so Karsten Trunk, Präsident des Bauernverbandes MV.
Fast 100 Prozent des Dauergrünlandes in MV seien bereits durch vielfältige Bundesregelungen und das Landesnaturschutzgesetz geschützt. Zudem liege nahezu 45 Prozent der Landesfläche in nationalen oder europäischen Schutzgebieten, deren Verordnungen in der Regel ohnehin ein Grünlandumbruchverbot enthalten. „Ein eigenes Landesgesetz erzeugt daher nur unnötige Bürokratie, Mehrkosten und Wettbewerbsnachteile für unsere Landwirtinnen und Landwirte“, sagt Karsten Trunk.
„Dieses Gesetz schützt keine Gräser, keine Käfer und kein Klima – es lässt nur Papierberge wachsen.“
Als Dauergrünland gelten landwirtschaftliche Flächen, die mehr als fünf Jahre nicht als Acker, sondern zum Beispiel als Wiesen oder Weiden genutzt wurden. „Dauergrünland ist zweifellos schützenswert, da es wertvolle Lebensräume für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten bietet und einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Bodenschutz leistet“, erklärt der Präsident des Bauernverbandes MV. Gleichzeitig bedeute jedoch die ungewollte Entstehung von Dauergrünland einen erheblichen wirtschaftlichen Wertverlust für Landwirtinnen und Landwirte, da ehemals ackerfähige Flächen dauerhaft in ihrer Nutzung eingeschränkt werden.
Um einen gerechten Ausgleich zwischen dem hohen Schutz des Dauergrünlands und der Vermeidung solcher wirtschaftlichen Nachteile zu schaffen, hat der Bundesgesetzgeber bereits Regelungen geschaffen, die beiden Seiten gerecht werden. Diese ermöglichen es unter bestimmten Voraussetzungen, ungewollt entstandenes Dauergrünland wieder in Ackerland umzuwandeln – ohne den allgemeinen Schutzstatus des Dauergrünlands zu schwächen. Das Landesgesetz zur Dauergrünlanderhaltung verhindert jedoch solche ausgewogenen Lösungen und führt so zu zusätzlicher Bürokratie und Belastungen für die Landwirtschaft. „Wir wollen eine starke regionale Landwirtschaft – wir fordern Existenzsicherung und faire Rahmenbedingungen statt Vorschriften-Wahnsinn. Das Dauergrünlanderhaltungsgesetz gehört abgeschafft “, so Karsten Trunk.
Hintergrund
Der Dauergrünlandanteil in MV ist laut Agrarstrukturerhebung in MV auf einem gleichbleibend hohen Niveau und von 264.500 ha in 2010 auf 269.400 ha in 2023 angestiegen. Vor dem Umbruch ist das Dauergrünland auch durch Schutzbestimmungen im Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgesetz sowie für Gewässerrandstreifen umfassend geschützt.
Auf Bundesebene gelten seit 2023 starke Schutzbestimmungen zum Dauergrünland, gleichzeitig wurden flexible und unbürokratische Erleichterungen geschaffen. Sie sollen vor allem vermeiden, dass Dauergrünland nur umgebrochen wird, um den Ackerstatus des Landes zu erhalten – Umbrüche, die weder ökologisch, noch ökonomisch sinnvoll sind.
So entsteht nach Bundesrecht beispielsweise kein Dauergrünland, wenn eine Gras-Leguminosen-Mischung abwechselnd mit einer Gräsermischung als Fruchtfolge angesät wird. Auch ein begrünter Randstreifen bleibt Ackerland, ohne dass die Landwirtinnen und Landwirte den Streifen umbrechen müssen. Diese Möglichkeiten sind derzeit durch das Dauergrünlanderhaltungsgesetz für Landwirte in Mecklenburg-Vorpommern nicht, beziehungsweise nicht sicher anwendbar. Das Gesetz zum Erhalt von Dauergrünland in Mecklenburg-Vorpommern lässt zwangsweise aus Ackerland Grünland werden, die Fläche nicht umgebrochen wird.
Bewertung Gesetzentwurf
zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes MV
Das Land will allein die Umbruchmöglichkeit für Dauergrünland erlauben, welches ab dem 1.1.2021 entstanden ist. Mecklenburg-Vorpommern bleibt hinter den Möglichkeiten, die das EU-Recht und Bundesrecht bieten, zurück, obwohl:

Auf Bundesebene wurden mit Wirkung ab 1.1.2023 die Schutzbestimmungen zum Dauergrünland gestärkt, gleichzeitig aber auch flexible und unbürokratische Erleichterungen geschaffen. Dadurch sollen Dauergrünlandumbrüche, die allein dem Erhalt des Ackerstatus dienen und weder ökonomisch noch ökologisch sinnvoll sind, eingedämmt werden. Diese Möglichkeiten sind derzeit durch das Dauergrünlanderhaltungsgesetz für Landwirte in Mecklenburg-Vorpommern nicht bzw. nicht sicher anwendbar:
- GAP-Bundesrecht, wonach erst gar kein DGL entsteht:
- Erweiterung der Fruchtfolgenregelung (§ 7 Abs. 4 GAPDZV): Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird 1. Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder 2. eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras.
- Begrünter Randstreifen bleibt Ackerland (§ 5 Abs. 3 GAPDZV)
- Erhalt Ackerlandstatus in besonderen Fällen (§§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 6 GAPDZV)
- GAP-Bundesrecht, wonach auch ein DGL-Umbruch möglich ist:
- Bagatellregelung (500 m² jährlich genehmigungsfrei) (§ 7 GAPKondG)
- Umbruch mit Genehmigung (§ 5 Abs. 1 GAPKondG, gebundener statt Ermessensanspruch)
- Umbruch mit Anzeige (§ 6 GAPKondG).
Unser Appell:
Jetzt ist der Moment, überflüssige Doppelstrukturen abzuschaffen und mit klaren Entscheidungen den Weg zu einer effizienteren Verwaltung und weniger Bürokratie zu ebnen!
Fragenkatalog
zur Öffentlichen Anhörung am 29.10.2025 zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes - Drucksache 8/5091 –
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgt das Land den Ansatz, im Geltungsbereich des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes durch Erleichterungen Bürokratie zu mindern und somit die betroffenen Landwirte und die Verwaltung zu entlasten. Dies ist zunächst einmal ausdrücklich zu begrüßen. Allerdings ist deutlich darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Dauergrünlandes in Mecklenburg-Vorpommern – darum geht es hier – umfassend und erschöpfend über bundesgesetzliche Regelungen erfolgt.
Wir sehen daher vordergründig einen Abschaffungsbedarf für das Dauergrünlanderhaltungsgesetz M-V.
Durch die Aufhebung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes kann Überregulierung vermieden werden, ohne den Schutz des Dauergrünlandes zu gefährden. Der Gesetzentwurf bleibt hinter den bundesgesetzlichen Regelungen zurück und erzeugt somit landesrechtliche Verschärfungen und damit unnötige Bürokratie, Mehrkosten und Wettbewerbs-nachteile für Landwirte in Mecklenburg-Vorpommern.
Will man die Benachteiligung verhindern und sollte sich der Landtag nicht in der Lage sehen, das Gesetz aufzuheben, müssten zwingend weitere Anpassungen und Änderungen vorgenommen werden. In diesem Fall hält der Landesgesetzgeber jedoch weiterhin an einer Doppelregulierung fest, die kein Rechtsanwender versteht und die zu Rechtsunsicherheiten spätestens dann führt, wenn sich bundesgesetzliche Schutzregelungen zum Dauergrünland ändern.
Wir sehen folgenden Anpassungs- und Ergänzungsbedarf:
Definition Dauergrünland
Im Gesetzentwurf soll eine neue Formulierung zur Definition von Dauergrünland erfolgen: „Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise durch Selbstbegrünung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebs waren sowie fünf Jahre nicht gepflügt wurden.“ Nach der bundesrechtlichen Regelung in § 7 Abs. 4 GAPDZV liegt eine Fruchtfolge bei Ackerland auch vor, wenn Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras ausgesät wird. Wir sehen den Bedarf einer Klarstellung im Dauergrünlanderhaltungsgesetz, dass diese Fruchtfolgenregelung auch für § 1 Abs. 1 Satz 1 Dauergrünlanderhaltungsgesetz M-V gilt.
Begrünter Randstreifen
Nach der bundesrechtlichen Regelung in § 5 Abs. 3 GAPDZV bleibt ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, Ackerland. Eine untergeordnete Be-deutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor. Im Dauergrünlanderhaltungsgesetz sollte eine Klarstellung erfolgen, dass § 5 Abs. 3 GAPDZV auch hier gilt.
Umbruchmöglichkeit weiterer Dauergrünlandflächen
Nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GAPKonG darf Dauergrünland nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Eine Genehmigung wird erteilt für Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2015 neu entstanden ist. Wir fordern eine gleichlautende Regelung im Dauergrünlanderhaltungsgesetz, und zwar als gebundenen Anspruch entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2 GAPKondG.
Folgt das Land Mecklenburg-Vorpommern seinem Versprechen, keine unnötige Bürokratie zu schaffen und Regelungen des EU-Rechts und des Bundesrechts nur im notwenigen Umfang (1:1) umzusetzen, bedarf es (derzeit) eines Dauergrünlanderhaltungsgesetzes nicht mehr.
Seit dem 1.1.2023 gelten auf Bundesebene umfassende Regelungen zum Erhalt und zum Schutz des Dauergrünlandes im Rahmen der eu-agrarförderrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus bestehen weitere umfassende naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen (u. a. im NatSchAG M-V und im WHG). Daher bedarf es auf Landesebene keiner weiteren Regelung.
Spezialgesetzliche Regelungen zum Dauergrünlandumbruchverbot
Dauergrünland ist über spezialgesetzliche Regelungen geschützt, u. a. nach dem Naturschutz- und Wasserrecht (z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 16, 17 NatSchAG M-V i.V.m. § 14 BNatSchG für Niedermoor-standorte und Ödland, § 30 BNatSchG i.V.m. 20 NatSchAG M-V für Biotope, §§ 38 Abs. 4 Nr. 1, 78a Abs. 1 Nr. 7 WHG für Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebiete). Schutzgebiets-ausweisungen enthalten ebenfalls in der Regel ein Dauergrünlandumbruchverbot.
Umfassender Dauergrünlandschutz in bundesgesetzlichen Agrarförderbestimmungen
Die Dauergrünlandschutzbestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sind von allen Landwirten zwingend einzuhalten, die einen Agrarantrag stellen. In der Praxis bedeutet dies eine fast vollständige Erfassung des Dauergrünlandes: In der Agrarantragstellung 2024 befand sich eine Fläche von insgesamt 1.337.989,5133 Hektar. Das waren 99,36 Prozent der gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen in MV (1.346.600 Hektar in 2023).
Im Einzelnen
Am 1.1.2023 sind im Rahmen der EU-Agrarförderung auf Bundesebene umfangreiche Regelungen zum Schutz des Dauergrünlands in Kraft getreten, verbunden mit Ausnahmen hinsichtlich der Ent-stehung von Dauergrünland und auch Ausnahmen hinsichtlich eines möglichen Umbruches. Der Schutz von Dauergrünland in besonders schutzwürdigen Gebieten wurde ausgedehnt. Dies umfasst umweltsensibles Dauergrünland, Dauergrünland in Feuchtgebieten und auf Moorstandor-ten sowie in FFH- und VS-Gebieten sowie Dauergrünland in einzelnen nach der FFH-RL geschütz-ten Lebensraumtypen. Hier ist ein Dauergrünlandumbruch grundsätzlich unzulässig. Für diese Flächen gelten die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen grundsätzlich nicht.
a. Dauergrünland, das ab 2021 neu entsteht, darf nach Bundesrecht ohne Genehmigung umgewan-delt werden; es ist lediglich eine Anzeige erforderlich. Dies soll einen Anreiz bieten, klimaschädliche „Vorsorgeumbrüche“ (z. B. von Randstreifen oder Ackerfutter) aufgrund der 5-Jahres-Regelung zu vermeiden und auf diese Weise länger begrünte Flächen entstehen zu lassen. Diese Regelung soll im Dauergrünlanderhaltungsgesetz umgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 Gesetzent-wurf). Die Umwandlungsmöglichkeit unterliegt allerdings (auch in der bundesgesetzlichen Regelung) vie-len Einschränkungen. Aus Vorsorgegründen ist es daher nicht auszuschließen, dass Landwirte gleichwohl an dem „Vorsorgeumbruch“ festhalten werden. Aus Klimaschutzgründen sinnvoll wäre eine Regelung, wonach Dauergrünland erst gar nicht ent-steht, wenn eine 5jährige Nutzung als Randstreifen o. ä. erfolgt. Der Gesetzentwurf geht in Mecklenburg-Vorpommern von einem Anwendungsbereich von ca. 4.000 Hektar aus, die künftig wieder umgebrochen werden könnten. Diese Höhe halten wir für nicht realistisch. Wir gehen davon aus, dass ein hoher Anteil dieser 4.000 Hektar den Schutzregelungen unterfällt, für die eine Erlaubnis zum Dauergrünlandumbruch ausscheidet. Statistisch gesehen sind 146.283 Hektar bzw. 52 Prozent des Dauergrünlandes in Mecklenburg-Vorpommern Bestandteil mindestens einer der Kategorien FFH-Lebensraumtyp, geschütztes Bio-top bzw. Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden (siehe Drs. 8/5134 Seite 71). Im Ergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass auch nur ein entsprechend geringer Anteil der o. g. 4.000 Hektar tatsächlich nach § 3 Abs. 4 des Gesetzentwurfs potentiell umbrechbar ist.
b. Bei Dauergrünland, das ab 2015 entstanden ist, wird nach Bundesrecht die Genehmigung zur Um-wandlung ohne Anlage einer Ersatzfläche erteilt. Diese Regelung findet sich im Entwurf zum Dauergrünlanderhaltungsgesetz nicht. Der Gesetzentwurf geht hier von einer Größenordnung von 9.500 Hektar aus. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein hoher Anteil dieser Fläche aufgrund anderweitiger Schutzregelungen nicht genehmigungsfähig sein dürfte. In der Gesetzesbegründung wird ohne weitere Begründung dargelegt, warum diese Regelung nicht in Landesrecht überführt werden soll. Das Argument, ein Umbruch sei aus naturschutzfachlichen Gründen nicht vertretbar, überzeugt aus unserer Sicht nicht. Ganz überwiegend ist in der Vergan-genheit Dauergrünland unbemerkt in Unkenntnis der Rechtslage oder aus Nachlässigkeit auf Flä-chen entstanden, die in der Regel sowieso als Grünland genutzt werden. Insofern ist davon aus-zugehen, dass oftmals diese Flächen auch weiterhin als Grünland genutzt würden und somit aus naturschutzfachlichen Gründen ihre wertvolle Funktion erhalten. Ein nunmehr einmaliger Umbruch würde die hohen Wertverluste der Flächen korrigieren. Damit würde insbesondere Schaden von den betroffenen Landwirten abgewendet, die Ackerflächen gepachtet, diese jedoch nur noch als Dauergrünland zurückgeben können. Pächter müssten dem Verpächter spätestens bei Pachtende Schadensersatz leisten, sofern sie nicht geeignete Ersatzflächen haben. Je nach Umfang der Flä-che sind existenzbedrohende Schadensersatzleistungen im 6stelligen Eurobereich bekannt gewor-den. Wir gehen davon aus, dass derzeit noch Landpachtverträge bestehen, in denen ebenfalls eine ungewünschte Dauergrünlandentstehung stattgefunden hat. Die Möglichkeit der Rückumwandlung für ab dem 1.1.2015 entstandenes Dauergrünland wäre daher für betroffene Betriebe wichtig.
c. Im Übrigen (für alle anderen Dauergrünlandflächen) dürfen Begünstigte nach Bundesrecht Dauer-grünland nur mit Genehmigung umwandeln. Die Genehmigung wird in der Regel nur erteilt, wenn als Ersatz für die umgewandelte Fläche eine neue Dauergrünlandfläche angelegt wird. Auch hier gelten die o. g. Einschränkungen bzw. grundsätzlichen Umbruchverbote. In § 3 DGrErhG M-V findet sich eine inhaltlich ähnliche Regelung.
d. Das Bundesrecht enthält eine Bagatellregelung, wonach geringfügige Umwandlungen von maximal 500 Quadratmetern in einer Region pro Begünstigtem und Jahr ebenfalls ohne Genehmigung zulässig sind.
Ergebnis
Die GAP-Regelungen gewährleisten einen umfassenden Schutz des Dauergrünlandes. Etwaige Regelungen für Dauergrünlandflächen außerhalb der Agrarantragstellung könnten ggf. im NatSchAG M-V getroffen werden. Gleiches gilt für Ausnahmen für EEG-Anlagen. Daher fordern und erwarten die Landwirte in Mecklenburg-Vorpommern landesgesetzliche Regelungen, die weder Verschärfungen noch einschränkende Regelungen in Bezug auf das Entstehen und den Umbruch von Dauergrünland vorsehen. Eine 1:1 Anwendung der bun-desgesetzlichen GAP-Regelungen für die landwirtschaftlichen Betriebe in M-V dient der Wettbewerbsgleichheit und der Vermeidung von unnötigen Kosten für die Betriebe sowie von unnötiger Bürokratie.
Aus Sicht der Landwirte ist die Ausweitung von Grünlandflächen in Mecklenburg-Vorpommern differenziert zu bewerten. Grundsätzlich werden in der Regel ertragsschwache Ackerböden als Grünland für die Tierhaltung genutzt, wenn dort der Ackerbau nur eingeschränkt wirtschaftlich ist. In diesen Fällen steht die Nutzung als Grünland nicht im Widerspruch zur Ernährungssicherheit, son-dern kann sogar zur sinnvollen nachhaltigen Nutzung dieser weniger fruchtbaren Böden beitragen.
Gleichzeitig muss aber die Flexibilität der landwirtschaftlichen Betriebe gewahrt bleiben, um auch künftig einen Beitrag zur Ernährungssicherheit und Ernährungssouveränität leisten zu können. Eine starre Ausweitung oder Verfestigung von Grünlandflächen, indem diese aus landwirtschaftlicher Sicht ungewollt zu Dauergrünland werden, welches nicht mehr umgebrochen werden darf, schränkt diese betriebliche Anpassungsfähigkeit ein. Die Landwirtschaft muss auf Marktverände-rungen, globale Versorgungslagen oder Witterungsbedingungen reagieren können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, ursprüngliche Ackerflächen zwischen Grünland- und Ackernutzung bedarfsgerecht umzuwandeln.
Hinzu kommt, dass das Dauergrünlanderhaltungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und andere Grünlandschutzregelungen nur den Umbruch von Grünland zu Ackerland verhindern, nicht aber andere Nutzungsänderungen, etwa für Siedlungs- oder Straßenbau. Wenn also Grünland durch solche Infrastrukturmaßnahmen verloren geht, darf dies nicht etwa dadurch ausgeglichen werden, dass hochwertiges Ackerland in Grünland umgewandelt wird, nur um den statistischen Anteil an Dauergrünland aufrechtzuerhalten. Ein solcher Ansatz würde wertvolle Produktionsflächen für die Nahrungs- und Futtermittelversorgung entziehen und stünde im Widerspruch zum Ziel der Ernäh-rungssicherheit.
Das Dauergrünlanderhaltungsgesetz sollte daher vorrangig dem Schutz bestehender wertvoller Grünlandflächen dienen, nicht jedoch zu einer politisch motivierten Ausweitung führen, die betriebliche Entscheidungsfreiheit, Eigentumsrechte und Produktionspotenziale einschränkt. Wenn die Gesellschaft mehr Grünland wünscht, muss dies über gezielte Förder- und Ausgleichsmaßnahmen geschehen – nicht über eine indirekte Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe. Hierzu gehört auch eine Unterstützung der großen und kleinen Rauhfutterfresser (z. B. Rinder, Schafe) zur Be-wirtschaftung und damit Erhaltung von Grünlandflächen.
Die geplante Regelung in § 3 Abs. 4 Gesetzentwurf betrifft Flächen, die seit dem 1.1.2021 zu Dauergrünland geworden sind. Der Gesetzentwurf geht hier von einem Flächenumfang von max. 4.000 Hektar aus. Aus einer aktuellen Zusammenstellung der Landesregierung zur Gesamtentwicklung des Dauergrünlandes in Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich ein Zuwachs an Dauergrünlandflächen unterhalb von 4.000 Hektar2.
Aufgrund der Ausschlusstatbestände für einen möglichen Umbruch in besonders schützenswerten Gebieten ist davon auszugehen, dass ein deutlich geringerer Flächenanteil tatsächlich umgebrochen werden darf.
Die gleiche Einschätzung ergibt sich aus der schon genannten Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Harald Terpe vom 31.7.2025 (siehe Fn. 2): „Es wird erwartet, dass nur ein Teil der von den Erleichterungen betroffenen Fläche umgebrochen wird. Eine Weiternutzung der Flächen als Grünland bleibt unverändert möglich. Ge-gebenenfalls stehen einem Umbruch auch naturschutzrechtliche Regelungen entgegen, durch die ein Umbruch von bestimmten, ökologisch besonders wertvollen Grünlandflächen unzulässig bleibt (siehe Antwort zu Frage 4).“
Statistisch gesehen sind 146.283 Hektar bzw. 52 Prozent des Dauergrünlandes in Mecklenburg-Vorpommern Bestandteil mindestens einer Kategorien FFH-Lebensraumtyp, geschütztes Biotop bzw. Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden (siehe Drs. 8/5134 Seite 7, Fn. 2). Im Ergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass auch nur ein entsprechend kleiner Anteil der o. g. 4.000 Hektar tatsächlich nach § 3 Abs. 4 des Gesetzentwurfs potentiell umgebrochen werden darf.
Im Gesetzentwurf sind die Flächengrößen von 4.000 Hektar (Umbruch nach Anzeige) und von 9.500 Hektar (Umbruch mit Genehmigung ohne Ersatzfläche) aufgeführt. Hier sind aber, wie bereits erläutert, keine Dauergrünlandflächen berücksichtigt, für die aufgrund ihres Schutzstatus ein vollständiges und ausnahmsloses Umbruchverbot gilt.
Darüber hinaus kennen wir die Flächenherleitung in dem Gesamtumfang von 13.500 Hektar nicht. Ausgehend von den statistischen Zahlen zur Dauergrünlandentwicklung in 2014 von 261.800 Hek-tar zu 272.500 Hektar in 2024 ergibt sich ein Zuwachs in Höhe von 10.700 Hektar.
Statistisch gesehen sind 146.283 Hektar bzw. 52 Prozent des Dauergrünlandes in Mecklenburg-Vorpommern Bestandteil mindestens einer Kategorien FFH-Lebensraumtyp, geschütztes Biotop bzw. Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden (siehe Drs. 8/5134 Seite 7, Fn. 2).
Im Ergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass auch nur ein entsprechend geringer Anteil der im Zeitraum 2015 bis heute entstandenen Dauergrünlandes tatsächlich nach § 3 Abs. 4 des Gesetzentwurfs umgebrochen werden dürfte.
Aus einem größtenteils unbeabsichtigten und versehentlichen Entstehen von Dauergrünland folgt für den Grundeigentümer ein hoher Schaden durch den Wertverlust der Fläche. Dies hat auch Einfluss auf die Kreditwürdigkeit der Betriebe.
Bei Pachtflächen ergeben sich ebenfalls erhebliche Auswirkungen. Sofern Landwirte Ackerlandflächen gepachtet haben, sind sie bei Pachtende verpflichtet, Ackerland zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, weil (versehentlich) Dauergrünland entstanden ist, hat der Grundeigentümer einen Scha-densersatzanspruch. Dieser besteht mindestens in einem Wertverlust der Flächen.
Beträgt z. B. der Verkehrswert von einem Hektar Ackerland 30.497 Euro3, der Verkehrswert von Grünland 10.479 Euro, beträgt der Schaden somit 20.018 Euro je Hektar. Je nach Flächenumfang sind existenzbedrohende Schadensersatzleistungen im 6stelligen Eurobereich bekannt geworden. Wir gehen davon aus, dass derzeit noch Landpachtverträge bestehen, in denen ebenfalls eine ungewünschte Dauergrünlandentstehung stattgefunden hat. Die Möglichkeit der Rückumwandlung für ab dem 1.1.2015 entstandenes Dauergrünland wäre daher für betroffene Betriebe eine Chance, eine Entwertung des Bodeneigentums zu korrigieren und hohe Schadensersatzpflichten abzuwen-den.
Aus Sicht der Landwirte ist das Grünland zweifellos ökologisch wertvoll – es leistet wichtige Beiträge zum Natur-, Arten- und Klimaschutz. Dennoch muss die wirtschaftliche Realität der Bewirt-schaftung berücksichtigt werden. Durch die Regelungen des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes M-V sind Betrieben teilweise erhebliche wirtschaftliche Schäden entstanden, ohne dass daraus zwin-gend ein zusätzlicher ökologischer Nutzen resultiert.
Wenn Ackerlandflächen durch längere Grünlandnutzung ungewollt zu Dauergrünland werden, ver-lieren sie ihren Ackerstatus und damit nicht nur deutlich an Verkehrswert, sondern auch an betrieb-licher Flexibilität. Besonders betroffen sind in der Regel ertragsschwache Ackerstandorte, die als Grünland genutzt werden, jedoch nicht dauerhaft in dieser Nutzungsform verbleiben sollen.
Landwirte erkennen die Bedeutung des Grünlands für Umwelt und Klima an und bewirtschaften große Teile bereits nachhaltig. Auch bei Anwendung der Bundesregelungen bleibt der Schutz des Dauergrünlands erhalten, da Umbrüche nur ausnahmsweise und unter klar definierten Bedingungen erlaubt sind. Das Ziel, Grünland als wichtigen Lebensraum zu erhalten, wird somit weiterhin erfüllt und schränkt gleichzeitig die landwirtschaftlichen Betriebe nicht einseitig und übermäßig in ihren Betriebsstrategien ein.
Wenn Politik und Gesellschaft das Ziel verfolgen, mehr oder dauerhaftes Grünland zu erhalten, dann muss diese gesamtgesellschaftlich gewollte Leistung auch angemessen vergütet werden. Ökologie und Ökonomie stehen nicht gleichberechtigt nebeneinander – ökologische Leistungen bringen in der Regel keinen Marktpreis, während die Kosten allein bei den landwirtschaftlichen Betrieben liegen.
Nach der bundesgesetzlichen Regelung in § 7 GAPKondG bedarf die Umwandlung von insgesamt bis zu 500 Quadratmetern Dauergrünland in einer Region je Begünstigtem und Jahr nicht der Genehmigung. Wir plädieren aus Vereinfachungsgründen dafür, eine gleichlautende Regelung in das Dauergrün-landerhaltungsgesetz aufzunehmen. Dies würde eine deutliche Entlastung sowohl für die Verwaltung als auch für die betroffenen Landwirte bedeuten. Für solche Kleinstflächen ist außerdem der ökologische Nutzen gering. Der Gesamtumfang des geschützten Dauergrünlandes würde durch eine solche Regelung nicht spürbar reduziert.
Landwirte müssen bei der Beantragung von Agrarförderungen die exakten Flächengrößen und Schlaggrenzen angeben, um sanktionsbehaftete Doppelbeantragungen zu vermeiden. Gerade bei unklaren Grenzverläufen oder wenn zwei Betriebe benachbarte Flächen bewirtschaften, besteht das Risiko, dass kleine Teilflächen versehentlich doppelt gemeldet werden. Um Sanktionen oder Kürzungen der Zahlungen zu vermeiden, kann es daher vorkommen, dass Landwirte solche kleinen, schwer definierbaren Flächen oft vorsorglich nicht anmelden. Wenn eine solche kleinere Fläche über mehrere Jahre unbeantragt bleibt, können sie rein formal als Dauergrünland gelten, obwohl sie wirtschaftlich weiterhin genutzt werden könnten.
Diese Situation unterstreicht die Notwendigkeit einer Bagatellregelung. Ein Bagatellumbruch für Kleinstflächen würde verhindern, dass aus Vorsorge nicht beantragte Teilflächen unbeabsichtigt den Status von Dauergrünland erhalten. Gleichzeitig schafft er Rechtssicherheit, da Landwirte kleine Flächen ohne Risiko umwandeln oder in die bestehende Bewirtschaftung integrieren könnten, ohne Sanktionen oder Zahlungskürzungen zu riskieren.
Aus Sicht der Landwirte sind die ökologischen Risiken bei der Umwandlung von seit dem 1. Januar 2021 neu entstandenem Dauergrünland, wenn lediglich eine Anzeige erforderlich ist und keine vorherige fachliche Prüfung stattfindet, als gering einzuschätzen.
Durch die erheblichen Einschränkungen, wann ein solcher Dauergrünlandumbruch nicht erfolgen darf, wurde bereits eine Vorabwägung ökologischer Risiken getroffen. Daher ist es aus unserer Sicht verhältnismäßig und praxisnah, dass für solche Flächen keine Genehmigung erforderlich ist, sondern lediglich eine Anzeige. Eine Genehmigung wäre mit einer fachlichen Prüfung verbunden, die sowohl bei Verwaltung als auch bei den Landwirten zusätzliche Bürokratie und Kosten verur-sacht, ohne einen zusätzlichen ökologischen Nutzen zu erzeugen.
Darüber hinaus sind alle gesetzlichen Regelungen einzuhalten, z. B. in Hinblick auf befürchtete Nährstoffausträge in Gewässer auch § 38 WHG (Gewässerrandstreifen).
Für Landwirte ist dieser Ausschluss fachlich nachvollziehbar und rechtlich planbar.
Die derzeitige Regelung, dass nach fünf Jahren der Ackerstatus verloren gehen kann, führt alternativlos dazu, dass die Landwirte nur aus diesem Grund alle fünf Jahre Grünland umbrechen müssen, wenn kein Dauergrünland entstehen soll. Dadurch entstehen die gleichen negativen Effekte wie beim Umbruch von Dauergrünland: CO₂-Freisetzung, mögliche Nährstoffverluste und Erosionsrisiken.
Deutlich klimaverträglicher wäre daher eine gesetzliche Regelung, wonach auch trotz einer fünfjährigen Flächennutzung als Grünland nicht kraft Gesetzes Dauergrünland entsteht.
Wir halten die jetzige Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 DGrErhG M-V für ausreichend. Die Frage nach weiteren Mindestqualitäten von Ersatzflächen und deren Nachweisen sehen wir deutlich kritisch. Dauergrünland kann ohne besondere Auflagen entstehen und übernimmt trotzdem Funktionen wie Biodiversität, Wasserhaushalt und Kohlenstoffspeicherung.
Wenn nun für Ersatzflächen umfangreiche Anforderungen wie extensive Nutzung, regionale Saatgut-Herkünfte oder detaillierte Mahd- und Beweidungsregime mit Schonzeiten vorgeschrieben werden, stellt sich die praktische und fachliche Frage, warum diese Flächen „besser“ sein sollen als die ursprünglichen Grünlandflächen, die ja auch ökologisch wirksam sind. Wir sehen außerdem ein erhebliches Problem der Verhältnismäßigkeit, wenn die aufgeführten Anforderungen zu zusätzlichem Aufwand, Bürokratie und Kosten führen.
Nach der Entwurfsfassung in § 3 Abs. 4 Satz 3 des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes ist die Umwandlung der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor der Umwandlung anzuzeigen.
Damit bleibt der zuständigen Behörde ausreichend Zeit, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls einen Hinweis zu geben, falls ein Umbruch nicht zulässig ist. Eine zusätzliche Genehmigungspflicht, eine „qualifizierte“ Anzeige o. ä. würde daher keinen fachlichen Mehrwert bringen, sondern lediglich mehr Bürokratie, Zeitverzug und Unsicherheit schaffen.
Zudem stehen den Behörden und auch den Landwirten bereits heute umfassende digitale Flächen-daten zur Verfügung – insbesondere über den Agrarantrag. Dort sind Informationen zu Nutzungsarten, Schutzgebieten, Bodenarten, Erosionsgefährdung und Überschwemmungsflächen hinterlegt. Es wäre deshalb sinnvoll, diese vorhandenen Daten gezielt zu nutzen, um sowohl der Verwal-tung als auch den Landwirten eine automatische Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen.
Daher halten wir eine Anzeige mit Monatsfrist vollkommen ausreichend. Sie schafft Planungssicherheit für die Betriebe, vermeidet unnötige Doppelprüfungen und sorgt gleichwohl dafür, dass rechtliche Vorgaben und Umbruchverbote beachtet werden. Ein digital unterstütztes Anzeigeverfahren auf Basis der bereits vorhandenen Agrardaten wäre somit die praktikabelste und effizien-teste Lösung, um den Schutz sensibler Flächen sicherzustellen und gleichzeitig den Bürokratieaufwand für Landwirte und Verwaltung zu minimieren.
Die bundesgesetzlichen GAP-Regelungen enthalten maßgebliche Schutzvorschriften zugunsten des Dauergrünlandes in bestimmten Fällen. Eine Genehmigungsfähigkeit für einen Umbruch ist nicht gegeben. Diese sind von den Landwirten mit Agrarantragstellung zu beachten:
- Umbruchverbot, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der FFH-RL außerhalb von FFH-Gebieten ist (§ 5 Abs. 5 GAPKondG)
- Umbruchverbot in Feuchtgebieten und auf Moorstandorten (§ 10 GAPKondG i.V.m. GA PUmsLVO M-V)
- Umbruchverbot von umweltsensiblem Grünland (§ 12 GAPKondG) (nach Anzeige zur Er- neuerung der Grasnarbe flache Bodenbearbeitung möglich (§ 24 Abs. 1 GAPKondV, § 7 Abs. 5 S. 2 GAPDZVO))
In der Gesetzesbegründung erfolgt ein Hinweis, wo der Grundstückseigentümer prüfen kann, ob die geplante PVA auf einem Moor- und kohlenstoffreichen Boden errichtet werden soll. Dies hatten wir so angeregt.
Wir halten den Hinweis in Satz 1 „vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen“ für nicht klar und ausreichend genug. Für den Rechtsanwender sollten sich die Ausschlusstatbestände soweit wie möglich aus dem Gesetz ergeben.
Sinnvoll wäre es darüber hinaus, wenn die so besonders geschützten und einem Umbruch nicht zugänglichen Dauergrünlandflächen im Agrarantrag hinterlegt werden würden.




