Bauernverband MV fordert Überarbeitung der TA Luft

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Weiteren Abbau der Nutztierhaltung in MV verhindern

 

Die TA Luft muss inhaltlich überarbeitet werden, fordert der Bauernverband Mecklenburg-Vorpommern vor dem Hintergrund des stetig ansteigenden Drucks auf die Tierhalter im Land und den Ankündigungen im neuen Koalitionsvertrag der Bundesregierung.

„Wir brauchen unbedingt eine praxisgerechte Anpassung, um einen weiteren Rückgang der ohnehin geringen Nutztierzahl in MV zu verhindern“, so Karsten Trunk, Präsident des Bauernverbandes MV.

Aufgrund viel zu hoher Kosten und mangelnder Planungssicherheit seien einige Regelungen der TA Luft für die Landwirtinnen und Landwirte überhaupt nicht umsetzbar. „Die Schweine-, Rinder- und Geflügelhalter betonen ihre Bereitschaft zum Umbau ihrer Ställe und zur Durchführung von zusätzlichen Tierwohlmaßnahmen“, so Trunk. Hierzu bedürfe es jedoch schlüssiger und langfristig belastbarer politischer Signale. Vorgaben wie eine gasdichte Abdeckung von Güllebehältern oder die Überdachung von Festmistplatten seien hingegen komplett praxisfern. Es sei zu erwarten, dass die Betriebe dann die Tierhaltung aufgeben, macht der Präsident deutlich.

„Wir erwarten erhebliche strukturelle Auswirkungen auf die Nutztierhaltung und damit auf einen wesentlichen Teil der Ernährungssicherung.“

Insbesondere fordert der Bauernverband MV, dass die Anpassung der TA Luft als 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben erfolgt. „Es darf keine nationalen Verschärfungen der Vorgaben der Europäischen Union geben. Denn dadurch erfahren die Betriebe im Land erhebliche Wettbewerbsnachteile“, warnt Karsten Trunk. So muss beispielsweise der verpflichtende Einbau der Abluftreinigung für neue Tierhaltungsanlagen mit Zwangslüftung für Schweine und Geflügel gestrichen werden. Diese Vorgabe gehe über die derzeit geltenden EU-Vorgaben hinaus, so der Präsident.

Auch die Nachrüstverpflichtung für Bestandsanlagen bis 2026 muss als praxisfern gestrichen werden. Ebenso stelle die Pflicht zur Nachrüstung für sogenannte V-Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zwar nicht genehmigungsbedürftig sind, aber unter das Immissionsschutzrecht fallen, eine ungerechtfertigte Verschärfung des EU-Rechts dar. Unabdingbar ist darüber hinaus eine deutliche Verlängerung der Übergangsregelungen.

Der Bauernverband MV appelliert mit Nachdruck an die Landesregierung von MV sich vor dem Hintergrund des Bekenntnisses zur Nutztierstrategie MV 2030 für die notwendigen Anpassungen bei der Revision der TA Luft einzusetzen.

„Unsere Tierhalterinnen und Tierhalter brauchen agrarpolitische Leitplanken, die ein auskömmliches Wirtschaften, in vielfältigen Strukturen mit langfristiger Perspektive und am Markt orientiert, flankieren."

Ebenso sei ein geschlossenes Agieren der Ost-Bundesländer bei der Anpassung der TA Luft dringend geboten, um den weiteren Rückgang der Nutztierbestände zu stoppen.


 

Hintergrund:

 Was ist die TA Luft und für wen gilt sie?

Die TA Luft ist die „Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-schutzgesetz“. Sie ist das zentrale Regelwerk zur Regulierung von Schadstoffemissionen und -immissionen von Anlagen, die nach Immissionsschutzrecht genehmigt werden müssen. Sie regelt also, wie hoch in der Umgebung solcher Anlagen die Luftbelastung sein darf – für praktisch alle Schadstoffe, die von diesen Anlagen in die Luft emittiert werden. Ausgenommen sind Treibhausgase, die dem Emissionshandel unterliegen.

Laut Bundesumweltministerium sind in Deutschland etwa 50.000 Anlagen unterschiedlicher Branchen von der TA Luft betroffen. Dazu zählen unter anderem Fabriken der chemischen Industrie, Zementwerke oder Abfallbehandlungsanlagen, aber auch zahlreiche Tierhaltungsanlagen. Als Tierhaltungsanlagen im Sinne des Immissionsschutzrechts gelten solche Ställe, die eine vorgegebene Anzahl an Tierplätzen (Anhang 1 der 4. BImSchV) überschreiten: Beispielsweise Ställe mit mehr als 1.500 Mastschweinen, 560 Sauen oder 30.000 Masthähnchen.

 
 

Forderungen des Bauernverbandes MV zur Anpassung der TA Luft

 

 Streichung des verpflichtenden Einbaus der Abluftreinigung für neue Tierhaltungsanlagen

Diese Vorgabe für neue Tierhaltungsanlagen mit Zwangslüftung für Schweine und Geflügel (IED) geht über die derzeit geltenden EU-Vorgaben (BVT-Schlussfolgerungen 2017) hinaus. Eine Abluftreinigung ist nicht Stand der Technik. (BVT- Best verfügbare Techniken)

 

Streichung der Nachrüstverpflichtung für Bestandsanlagen bis Ende 2026

Diese Nachrüstverpflichtung für Bestandsanlagen von Schweinen und Geflügel ist praxisfern. Aufgrund der hohen Kosten sind Abluftreinigungsanlagen nicht Stand der Technik, Bestandsschutz ist zu gewährleisten.

 

Wegfall der Verpflichtung zur Nachrüstung für kleine BlmSchG-Anlagen (V-Anlagen)

Diese Verpflichtung zur Nachrüstung von Minderungstechniken mit einem Emissions-minderungsgrad von 40% an Ammoniak stellt eine ungerechtfertigte Verschärfung des EU-Rechts dar. Auch die Auswahl der Minderungstechniken kann nicht als Stand der Technik für kleine BlmSchG-Anlagen angesehen werden. Praxisgerechte Minderungsmaßnahmen in Schweinehaltungen werden noch erprobt und bewertet. Eine rechtssichere Umsetzung ist für den Landwirt bis zum Jahresende 2028 nicht möglich.

Deutliche Verlängerung der Übergangsregelungen Die Übergangsregelungen sind in allen Fällen eindeutig zu kurz bemessen sind. Generell muss bei Maßnahmen, die erhebliche Investitionen erforderlich machen, die Abschreibung der bestehenden Anlage sowie die Wettbewerbssituation berücksichtigt werden. Daraus resultiert die Notwendigkeit von mindestens 10, oft aber auch 15 bis mehr als 20 Jahren Übergangszeit.

Anpassungen an die Betriebsvorschriften der neuen Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0)

Dringend erforderlich sind zudem Anpassungen an die Betriebsvorschriften (sog. U-COL) der neuen Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0), die erst im Laufe des Jahres 2026 zu erwarten sind. Die Umsetzung dieser Betriebsvorschriften soll erst ab 2030 erfolgen, sodass die Umsetzungsfristen der TA-Luft für „Große BlmSchG-Anlagen“ zum 01.12.2026 und „Kleine BlmSchG-Anlagen“ zum 01.01.2029 unbedingt bis zum Jahr 2033 verlängert werden müssen, um einen Gleichlauf mit den Umsetzungsfristen der IED 2.0 herzustellen. Sie dürfen sich dann nur auf Neuanlagen beziehen.

Streichung der Pflicht zur gasdichten Abdeckung von Güllebehältern

Als nicht verhältnismäßig sollte auch die Pflicht zur gasdichten Abdeckung von Güllebehältern gestrichen werden. Die Nachrüstverpflichtung von Bestandsanlagen sollte gestrichen werden. Die angesetzten Nachrüstmaßnahmen sind nicht praktikabel, sehr kostenaufwändig und bautechnisch häufig nicht oder nur unter höchstem Aufwand umzusetzen.

Abbau genehmigungsrechtlicher Hürden beim Stallbau

Dazu zählt insbesondere die Schaffung eines Bestandsschutzes für neu errichtete oder umgebaute Tierwohlställe. Außerdem ist ein echter Vorrang zugunsten des Tierwohl(umbau)s gegenüber dem Naturschutz notwendig.  Den Betrieben, die umbauen möchten, muss ein Tierwohlumbau am bestehenden Standort ermöglicht werden. Der Zielkonflikt muss durch eine Vorrangregelung gelöst werden, indem der Tierwohlumbau als vorrangiger Belang gegenüber weiteren Schutzgütern gilt.

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