ASP in der Öko-Schweinehaltung

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Das Risiko der afrikanischen Schweinepest für die Schweinehalter in Mecklenburg-Vorpommern ist weiterhin hoch. Deshalb möchten wir hier für Sie Informationen zur Prävention sowie zu Maßnahmen im Seuchenfall bereitstellen. Ein besonderer Fokus liegt dabei in diesem Beitrag auf der ökologischen Schweinehaltung.

(Allgemeine Informationen zur ASP finden Sie in unserem Mitgliederbereich)

Insbesondere für die Schweinehaltung mit Auslauf oder im Freiland besteht ein erhöhtes Risiko aufgrund der Kontaktmöglichkeiten zu Vögeln und deren Übertragungspotential der Viruskrankheit. Kontakt zu Wildschweinen ist unbedingt (dauerhaft) zu vermeiden. Für die Freilandhaltung ist eine doppelte Einfriedung notwendig. Die geltenden Biosicherheitsmaßnahmen sind für alle Haltungsformen (Schweinehaltungshygieneverordnung) umzusetzen.

Bitte achten Sie die besonderen Vorsichtsmaßnahmen bei Auslauf- und Freilandhaltungen (siehe Download Merkblatt ASP-BioSchweine):
•    Fachgerechte Einzäunung entsprechend der Landesbauordnung und der Schweinehaltungshygieneverordnung             
•    Beschilderung von Stall, Auslauf und Freilandfläche mit dem Wortlaut „Wertvoller Schweinebestand – Unbefugten ist das Füttern und Betreten verboten“. Bitte beachten Sie, dass der Wortlauft der Beschilderung aktualisiert wurde – bitte prüfen Sie, ob Ihre Beschilderung diesen aktuell geforderten Normen entspricht. 


Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise des Ministeriums (Fachinformation 10/20) sowie die weiteren Informationen im Downloadbereich.

Vorsorge treffen für den Fall der Aufstallungspflicht in der ökologischen Schweinehaltung 

Zur Vermeidung oder bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist es vorrangiges Ziel, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern. 
Wird ASP bei einem Wildschwein festgestellt, so werden von der zuständigen Behörde, in MV die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte, ein gefährdetes Gebiet sowie eine Pufferzone festgelegt. Zusätzlich kann innerhalb des gefährdeten Gebietes ein Kerngebiet eingerichtet werden, wenn es zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 
Gemäß der Schweinepest-Verordnung legen die zuständigen Behörden dann in den o.g. Zonen weitere Maßnahmen fest. Die amtliche Verfügung kann z.B. folgende Maßnahmen beinhalten: 
·         Ernteverbot, 
·         Anlegen von Jagdschneisen oder auch die 
·         Aufstallung.

Hinsichtlich der Aufstallung (Definition: behördliche Untersagung des Zugangs zu Freigelände) gilt für biozertifizierte Schweine haltenden Betriebe in MV:
Die Anzeigepflicht von Auslaufhaltungen sowie die Genehmigungspflicht bei Freilandhaltungen sind in der Schweinehaltungshygieneverordnung geregelt. Die Genehmigung bei Freilandhaltungen kann versagt, mit Auflagen verbunden oder widerrufen werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche  gefährdet ist. Ebenso kann die zuständige Behörde die Auslaufhaltung beschränken oder untersagen, soweit der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche  gefährdet ist und die Gefährdung auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. 

Grundsätzlich ist in der ökologischen Tierhaltung, so auch bei Schweinen, auf der Basis der EG-Öko-VO (VO (EG) Nr. 834/2007) vorgegeben, dass ständig Zugang zu Freigelände zu gewährleisten ist. Obwohl Öko-Betriebe – wie andere artgerechte Schweinehaltungen – die Ausläufe mit Doppelzäunen und zusätzlich die Hofstellen mit einem Zaun sichern, kann der Zugang zu Freigelände bei der Auslauf- oder Freilandhaltung aufgrund des Auftretens der ASP beschränkt oder untersagt werden. 
Sollte eine Aufstallung erforderlich werden – ggf. auch als Vorsorgemaßnahme – so wird diese durch die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise bzw. kreisfreien Städte verfügt. 
Durch diese Regelung bleibt der Öko-Status auch bei einer Aufstallung erhalten. Dies ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 b) iii) der VO (EG) Nr. 834/2007. Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle anderen Vorgaben der EG-Öko-VO u.a. zur vorgeschriebenen Mindeststallfläche weiter einzuhalten sind. Die vorgeschriebene Mindeststallfläche für Mastschweine und Ferkel gemäß Anhang III der VO (EG) Nr. 889/2008 (Durchführungsbestimmung der EG-Öko-VO) ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
 

  Mindestlebendgewicht Quadratmeter Stallfläche je Tier
Mastschweine bis zu 50 kg

0,8

  bis zu 85 kg 1,1
  bis zu 110 kg 1,3
  über 110 kg 1,5
Ferkel über 40 Tage alt und bis zu 30 kg 0,6


In diesem Zusammenhang empfiehlt das Ministerium allen Bio-Schweinehaltern, sich mit den vorhandenen Möglichkeiten im Betrieb zur Seuchenprävention auseinanderzusetzen und betriebsspezifische Lösungen zu entwickeln.

Bitte halten Sie dringend die Biosicherheitsmaßnahmen in Ihrem Betrieb ein.

Im Download finden Sie weitere Informationen des Ministeriums: (1.) Flyer „Afrikanische Schweinepest (ASP) – Hinweise für landwirtschaftliche Betriebe“ des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V (Stand 25.06.2020) und (2.) „Programm zur Überwachung und Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest in Schweine haltenden Betrieben des Landes Mecklenburg-Vorpommern“. 

Zudem finden Sie im Downloadbereich (3.) ein Merkblatt des Kompetenzzentrum Ökolandbau Niedersachsen GmbH zur Prävention sowie zu Hinweisen für den Fall eines ASP-Ausbruchs.